Statuten 1993
Statuten des Tennisclub Menziken
1. NAME, SITZ und ZWECK
Art. 1 Unter dem Namen “Tennisclub Menziken“, TCM, mit Sitz in Menziken, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er bezweckt die Pflege und Förderung des Tennis — Sportes, sowie der Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.
2. Mitgliedschaft
Art. 2 Der Club besteht aus folgenden Mitgliederkategorien :
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Junioren und Schüler
Art. 3 a) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Damen und Herren, die das 19. Altersjahr zurückgelegt haben. Sie sind voll spiel – und stimmberechtigt.
Art. 4 b) Passivmitglieder
Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder und Gönner des TCM werden, die nicht Tennis spielen. Sie sind berechtigt, an allen gesellschaftlichen Anlässen teilzunehmen. Wünscht ein Passivmitglied, das früher Aktivmitglied war und die Eintrittsgebühr bezahlt hat, wieder als Aktivmitglied aufgenommen zu werden, entscheidet hierüber der Vorstand. Die Eintrittsgebühr ist nicht ein zweites Mal zu leisten.
Art. 5 c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den TCM besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
Art. 6 d) Junioren und Schüler
Als Junioren können Töchter und Jünglinge vom 17. bis 19. Altersjahr aufgenommen werden, Für das Alter ist das Kalenderjahr, in welchem dieses Alter erreicht wird, massgebend. Die Juniorenmitglieder bezahlen reduzierten Beitrag. Sie sind auch von der Bezahlung einer Entrittsgebühr befreit.
Die Eintrittsgebühr wird bei Übertritt in die Kategorie der Aktivmitglieder fällig. Junioren, welche mehr als zwei Jahre Mitglieder des TCM waren, bezahlen bei Übertritt keine Eintrittsgebühren, bei weniger als zwei Jahre ist die volle Eintrittsgebühr zu entrichten. Lehrlinge und Studenten bis und mit max. 24. Altersjahr sind den Junioren gleichgestellt. Eine Fotokopie des Lehrlings — bzw. Studentenausweises ist dem Kassier unaufgefordert zuzustellen.
Art. 7 Schüler bis zum 16. Altersjahr können die Tennisplätze mit Zustimmung ihrer Eltern und des Clubvorstandes während der spielfreien Zeiten benützen. Sie bezahlen einen Schülerbeitrag.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 8 Die Aufnahme in den TCM erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Beitragsgesuches. Die Aufnahme wird unter Beilage der Statuten schriftlich bestätigt.
Art. 9 Aufnahmegesuche können ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Bewerber an die Generalversammlung gelangen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Allgemeines
Art. 10 Die Mitgliedschaft ist persönlich. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied die Statuten und Reglemente des TCM.
Art. 11 Stimmberechtigt sind alle Aktiv — und Ehrenmitglieder.
Art. 12 Mit Ausnahme der Passivmitglieder besitzen alle Mitglieder das Recht auf unentgeltliche Benützung der Tennisanlage. Die Schüler unterliegen der Beschränkung gem. Art. 7. Im übrigen gelten die Anordnungen des Spielleiters und die Bestimmungen eines allfälligen Spielreglements.
b) Finanzielles
Art. 13 Für die Verbindlichkeiten des TCM haftet das Clubvermögen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 14 Die Mitglieder haben die an der Generalversammlung festzusetzenden Beiträge und Eintrittsgebühren zu bezahlen. Wird der Austritt nicht vor dem 28. Februar erklärt, bleibt das betreffenden Mitglied für das laufende Jahr beitragspflichtig. Ein Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied hat bis spätestens 30. April schriftlich zu erfolgen. Passivmitglieder, Junioren und Schüler bezahlen keine Eintrittsgebühr. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens Ende Juni zu bezahlen.
c) Auflösung der Mitgliedschaft
Art. 15 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit auf Ende des Vereinjahres erklärt werden, muss jedoch dem Vorstand vor dem 28. Februar schriftlich mitgeteilt werden. Später eintreffende Austrittserklärungen entbinden nicht von der Beitragpflicht für das neue Vereinsjahr.
Art. 16 Der Ausschluss kann durch den Vorstand jederzeit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied wiederholt die Interessen des Clubs schädigt, trotz Mahnung gegen die Statuten und Reglemente verstösst, seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt oder sich unsportlich oder unkollegial verhält. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen den Ausschluss an die Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.
Art. 17 Mitglieder, die ausgetreten sind oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Die finanziellen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.
5. Organisation
Art. 18 Die Organe das Clubs sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren
a) Generalversammlung
Art. 19 Die Generalversammlung findet in der Regel alljährlich im Monat März statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand auf den nächstmöglichen Termin einberufen, sofern er es als notwendig erachtet oder wenn mindestens 1 / 4 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
Art. 20 Die Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr, mit Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmgleichheit. Ausnahme bestehen nur für Art. 27 (Statutenänderung) und Art. 29 (Auflösung)
Art. 21 Die Generalversammlung, als oberstes Organ des Clubs, hat folgende Befugnisse:
a) Abnahme des Protokolls
b) Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten und allfälliger Spezialberichte
c) Genehmigung der Jahresrechnung inkl. allfälliger Spezialrechnungen, Kenntnisnahme vom Bericht der Revisoren, Entlastung der Cluborgane
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Eintrittsgebühren
f) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Revisoren und von Spezialkommissionen
g) Genehmigung von Statutenrevisionen und Reglementen
b) Vorstand
Art. 22 Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitglieder, nämlich
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Kassier
d) Aktuar
e) Spielleiter
f) Platzchef und Materialverwalter
g) Beisitzer
Unter dem Vorsitz des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 23 Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Es besorgt alle Geschäfte des Clubs, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er setzt die Bedingungen für die Platzbenützung durch Nichtmitglieder fest.
Art. 24 Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet kollektiv mit Kassier oder Aktuar rechtsverbindlich für den Club. In Kassenangelegenheiten führt der Kassier Einzelunterschrift.
Art. 25 Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme von Fr. 2 000,– pro Vereinsjahr.
c ) Revisoren
Art. 26 Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren. Diese üben die Kontrolle über die Rechnungsführung aus und unterbreiten der ordentlichen Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6. STATUTENAENDERUNG
Art. 27 Die Revision der Statuten kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Entsprechende Anträge müssen den Mitgliedern mit der Einladung zugestellt werden.
Art.28 Begehren für Statutenänderungen seitens der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, schriftlich begründet, einzureichen.
7. Auflösung
Art. 29 Die Auflösung des TCM kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Für die Einladung sind die gleichen Bestimmungen wie für die Statutenrevision zu beachten. Für eine Auflösung sind mindestens 3 / 4 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Art. 30 Die Generalversammlung entscheidet allein über die Liquidation und Verwendung von Aktiven und Passiven des Clubs. Über einen allfälligen Liquidationserlös darf erst nach Begleichung sämtlicher direkten und indirekter Verpflichtung verfügt werden.
8. Schlussbestimmung
Art. 31 Soweit die Statuten nicht etwas anderes festlegen, gelten die Vorschriften des ZGB.
Art. 32 Jeder Spielende ist für allen Schaden persönlich haftbar, den er dem Club absichtlich oder aus Fahrlässigkeit verursacht.
Art. 33 Die vorstehenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung sofort in Kraft.
TENNIS — CLUB MENZIKEN
Der Präsident Die Aktuarin
sig. R. Siegenthaler sig. M. Zogg
5737 Menziken, den 20.3.92
Anmerkung:
1. Eintrittsgebühr
Mit Beschluss der Generalversammlung vom ……….. wurde auf die Eintrittsgebühr vorläufig verzichtet.
2. Mitgliedschaft
Mit Beschluss der Generalversammlung vom ……… wurde das < Schnupperjahr > beschlossen, um neue Mitglieder zu gewinnen.
Interessierte Spielerinnen und Spieler dürfen max. 1 Jahr gegen eine ermässigte Gebühr im Club mitspielen.
Eine Änderung der Statuten wurde nicht beantragt und ist daher nicht erfolgt.
5737 Menziken, den 21.01.2007 Lothar Müller , Präsident